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Gericht: Oberlandesgericht Naumburg
Beschluss verkündet am 11.09.2006
Aktenzeichen: 8 UF 49/06
Rechtsgebiete: BGB, VAHRG, VAÜG, SGB VI
Vorschriften:
BGB § 1587 Abs. 1 | |
BGB § 1587a Abs. 1 | |
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 2 | |
BGB § 1587a Abs. 3 | |
BGB § 1587a Abs. 4 | |
BGB § 1587b Abs. 1 | |
VAHRG § 2 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 | |
VAÜG § 2 Abs. 1 | |
VAÜG § 2 Abs. 2 | |
SGB VI § 101 Abs. 3 |
OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS
8 UF 49/06 OLG Naumburg
In der Familiensache
hat der 8. Zivilsenat - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg durch die Richter am Oberlandesgericht Wiedenlübbert und Bisping sowie die Richterin am Oberlandesgericht Joost
am 11. September 2006
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Halberstadt vom 15.02.2006 wird zu Ziff. 2 wie folgt abgeändert:
Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wird ausgesetzt.
Gründe:
Nach § 1587/I BGB sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Versorgungen auszugleichen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Eheschließungsmonats und endet mit dem letzten Tag des Monats, welcher dem Monat vorausgeht, in welchem der Scheidungsantrag zugestellt wurde (§ 1587/II BGB): Die Ehezeit begann am 01.03.1985.
Sie endete am 31.03.2005.
In dieser Zeit haben die Parteien folgende Anrechte erworben: Anwartschaften von M. D. :
1. Bei Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland 332,46 EUR
angleichungsdynamische Rente . . . . . . 127,77 EUR
Versicherungsnr. ... Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB. Das ergibt folgende Übersicht: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . . . . 332,46 EUR dazu angleichungsdynamisch: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . . . . 127,77 EUR
Anwartschaften von R. D. :
1. Bei Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland . 100,05 EUR
angleichungsdynamische Rente . . . . . . 281,98 EUR
Versicherungsnr. ... Die Bewertung erfolgt nach § 1587a/II Nr. 2 BGB. 2. Bei einer sonstigen Versorgung ehezeitliches Deckungskapital . . . . . 12.131,91 EUR Aus Barwert oder Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Somit ist der Betrag mit dem für das Ehezeitende geltenden Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung in Entgeltpunkte (EP) und diese mit Hilfe des aktuellen Rentenwerts (ARW) nach § 1587a/III,IV BGB in eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung umzurechnen.
Umrechnungsfaktor Beiträge in EP: . . . . 0,0001734318
Entgeltpunkte: . . . . . . . . . . 2,1041
aktueller Rentenwert: . . . . . . . . 26,13 EUR
EUR dynamisch: 2,1041 * 26,13 = . . . . . 54,98 EUR Der Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu. Es handelt sich um einen inländischen privatrechtlich organisierten Versorgungsträger. Das ergibt folgende Übersicht: splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . . . . 100,05 EUR
Schuldr.Ausgl. § 2 VAHRG, inländisch: . . . . . 54,98 EUR
insgesamt: . . . . . . . . . . . . 155,03 EUR
dazu angleichungsdynamisch:
splittingfähig gem. § 1587b/I BGB mit EP: . . . . 281,98 EUR
Ausgleich
Nach § 1587a/I BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig:
Die Bilanz der angleichungsdynamischen Anrechte ergibt:
127,77 - 281,98 = . . . . . . . . . . - 154,21 EUR
Die Bilanz der anderen Versorgungen ergibt:
332,46 - 155,03 = . . . . . . . . . . . 177,43 EUR
Es müssten also angleichungsdynamische Anrechte mit regeldynamischen verrechnet werden. Jedoch werden keine Versorgungsleistungen erbracht, auf die sich der Versorgungsausgleich auswirkt. Daher ist nach § 2 I, II VAÜG der Versorgungsausgleich auszusetzen. Hier bezieht zwar der ausgleichsverpflichtete Ehegatte bereits eine Rente, aber der ausgleichsberechtigte Ehegatte bezieht keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die sich der Versorgungsausgleich auswirken könnte. Die Rente des Ausgleichspflichtigen bleibt gemäß § 101 Abs. 3 SGB VI ohne Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs unverändert, solange der ausgleichsberechtigte Ehegatte nicht selbst Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG liegen deshalb bei dem vorliegenden Sachverhalt nicht vor (vergl hierzu auch OLG Naumburg, Beschluss vom 26.01.2006 AZ: 8 UF 209/05).
Sobald Versorgungsleistungen erbracht werden auf die sich der Versorgungsausgleich auswirkt, ist das Verfahren auf Antrag wieder aufzunehmen. In diesem Fall sollte der Antrag von der betroffenen Partei dann sofort gestellt werden.
Ende der Entscheidung
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